6. Dezember 2022

Steuerfreie Inflationsprämie: Bis zu 3000€ extra für Arbeitnehmer

Anwaltliche Beratung Energie und Krise

Die Inflation macht sich bei den Bürger*Innen immer mehr bemerkbar. Zur Entlastung der Beschäftigten kann der Arbeitgeber nun Sonderzahlungen, von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei, an diese leisten. Wer profitiert von der Inflationsausgleichsprämie – kurz auch Inflationsprämie – und haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf die Zahlung?
Der nachfolgende Beitrag zeigt, was Beschäftigte über den Bonus wissen sollten.

 

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist im Prinzip ein steuerlicher Freibetrag. Sie hat ihre Grundlage im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz“. Arbeitgeber können an Arbeitnehmer*innen bis zu 3.000 Euro an Zusatzzahlung leisten, ohne dass diese Steuer und Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen. Davon sind normale Löhne und Gehälter ausgeschlossen. Die Bestimmungen zur Inflationsprämie umfassen nur zusätzliche Leistungen. Diese sind daher ein echtes Mehr für die Empfänger, denn ohne Abgaben entspricht bei der Sonderzahlung brutto gleich netto. Die Regelung gilt für einen bestimmten Zeitraum. Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 verkündet und trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

 

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf die Prämie?

Die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie erstreckt sich auf freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers, das heißt die Betriebe haben keine Pflicht, den Beschäftigten die Prämie zu zahlen. Selbst wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung entscheidet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Angestellten einen Bonus von 3000 Euro erhalten. Denn diese Höhe beschreibt nur den Maximalsatz. Der Arbeitgeber ist also völlig frei in der Entscheidung, ob er eine Prämie zahlt und in welcher Höhe. Weiterhin kann er den steuerlichen Freibetrag sowohl als Einmalzahlung als auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

 

Können auch Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende von der Inflationsprämie profitieren?

Von der Regelung zur Prämie können nicht nur Vollzeitarbeitnehmer profitieren, sondern auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende, kurzfristig Beschäftigte oder Werkstudenten. Es bleibt jedoch dabei, dass der Arbeitgeber die Zahlung freiwillig leistet. Hierbei muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das führt dazu, dass er nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsprämie ausschließen kann. Besteht ein sachlicher Grund, kann der Arbeitgeber allerdings auch unterschiedliche Beträge auszahlen. Weiterhin hat bei der Verteilung der Prämie der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, da dies Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betrifft.

 

Ist die Inflationsprämie nur in Form von Geld auszahlbar?

Der Arbeitgeber ist auch in der Form, in welcher er den Beschäftigten den Vorteil zukommen lässt, frei. Er kann die Inflationsprämie in Geld auszahlen oder aber den Mitarbeitenden andere Vorteile im Wert von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen. Dafür bieten sich Sachleistungen wie beispielsweise Tank- oder Essensgutscheine an.

Wie stehen die Chancen, dass Arbeitgeber die Inflationsprämie auszahlen?

Das lässt sich nicht für alle Unternehmen einheitlich beantworten. Viele Unternehmen haben selbst mit den erhöhten Preisen durch die Energiekrise, Pandemie und Inflation zu kämpfen. Da die Auszahlung freiwillig ist, werden einige Unternehmen wohl Extrakosten – auch wenn steuer- und abgabenfrei – vermeiden. Allerdings gilt die Regelung bis zum 31. Dezember 2024, sodass bei einer Entspannung der wirtschaftlichen Lage weiterhin die Möglichkeit zur Zahlung der Inflationsprämie besteht. Auch ist zwischen den Beschäftigten zu unterscheiden. Für Beschäftigte mit Tarifvertrag stehen die Chancen auf die Inflationsausgleichsprämie, wie bereits die Erfahrungen mit der Coronaprämie zeigten, besser.