12. Juli 2021

Mitbestimmung durch die Einigungsstelle

Einigungsstelle

Anrufen der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle wird angerufen, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber ihre Meinungsverschiedenheiten nicht beseitigen können. 

Je nach Inhalt der Meinungsverschiedenheit ordnet das Betriebsverfassungsgesetz sogar verbindlich an, dass eine Einigungsstelle durchgeführt werden muss, § 87 II BetrVG. Solch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 I BetrVG beispielsweise bei Meinungsverschiedenheiten über die Einführung von Kurzarbeit. 

Sieht das Betriebsverfassungsgesetz für den konkreten Fall kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vor, ist die Errichtung einer Einigungsstelle freiwillig. 

 Die Verhandlung 

Unabhängig vom erzwingbaren oder freiwilligen Mitbestimmungsrecht wird die Einigungsstelle erst aktiv, wenn die Betriebsparteien vorher ernsthaft versucht haben, ihre Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen. 

Dieser Prozess sollte am besten so ablaufen, dass jede Partei ihre Argumente vorbringt und die Gegenseite sich mit diesen ernsthaft auseinandersetzt. Versucht eine Partei die Verhandlungen in die Länge zu ziehen, weil sie kein Interesse an einer Einigung hat, kann die anderen Partei dem entgegenwirken, indem sie eine Frist zur Reaktion auf die vorgebrachte Position setzt. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann erst, wenn die Verhandlungen aussichtslos erscheinen, deren Scheitern erklärt werden. Dann ist es an der Zeit die Einigungsstelle anzurufen. 

Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

Auf den ersten Blick erscheint es praktisch eine Dauereinigungsstelle zu bilden, die immer dann parat steht, wenn es einen Konflikt zu lösen gibt. Solch eine ständige Einigungsstelle wäre durch § 76 I 2 BetrVG auch möglich. Problematisch ist jedoch, dass solch eine auf Dauer angelegte Einigungsstelle oft nicht flexibel genug ist. Jede Meinungsverschiedenheit ist anders. Darum ist es sinnvoll, dass die/der Einigungsstellenvorsitzende und die Beisitzer Expertise auf dem umstrittenen Gebiet haben, um das Problem wirklich zu verstehen. Es führt also oft zu besseren Resultaten, wenn die Einigungsstelle individuell für jeden Konflikt gebildet wird. 

Die Einigungsstelle besteht dann aus der gleichen Anzahl an Besitzern beider Betriebsparteien, von denen die eine Hälfte vom Betriebsrat und die andere Hälfte vom Arbeitgeber bestellt wird, sowie einem Einigungsstellenvorsitzenden, mit dem beide Seiten einverstanden sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einigungsstelle unparteiisch ist.  Den Einigungsstellenvorsitz übernehmen oft Richter, die durch ihre Tätigkeit am Arbeitsgericht die nötige Kompetenz für diese Aufgabe mitbringen. 

Oftmals ist es jedoch nicht einfach, einen Richter zu finden, der Zeit hat die Einigungsstelle zu leiten und zudem auch über die nötige inhaltliche Kompetenz verfügt. Um diesem Problem Abhilfe zu verschaffen, hat CampusArbeitswelt über die letzten Jahre ein Netzwerk aus potentiellen Einigungsstellenvorsitzenden aufgebaut. Durch dieses Netzwerk vermitteln wir Ihnen den richtigen Einigungsstellenvorsitzenden binnen kürzester Zeit.

Ablauf der Einigungsstelle

Ziel der Einigungsstelle ist es, eine Einigung zu bewirken. Kommt es zu einer solchen einvernehmlichen Einigungzwischen den Betriebsparteien im Rahmen der  Einigungsstelle, ist diese Einigung erst wirksam, wenn der Betriebsrat sie mit einem Beschluss bestätigt. Einen nachträglichen Beschluss braucht es nur dann nicht, wenn alle Betriebsratsmitglieder bei der entscheidenden Schlussberatung anwesend waren. 

Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die Einigungsstelle durch einen „Spruch“. Dieser Spruch ist jedoch nicht endgültig, sondern kann vor dem Arbeitsgericht von einer der Betriebsparteien angefochten werden. Die Frist dafür beträgt gem. § 76 V 4 BetrVG zwei Wochen. Die Überprüfung des Arbeitsgerichts bezieht sich allerdings nur auf Ermessensfehler. 

Wenn Sie noch Fragen haben, was bei Terminschwierigkeiten zu tun ist oder welche Rolle die Beisitzer erfüllen müssen, helfen Ihnen die Experten von CampusArbeitswelt gerne weiter.