11. Juni 2021

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag – Aktuelle Fallbesprechung 

Unter welchen Umständen kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein?

Sachverhalt…

Die Klägerin Frau Müller ist seit zwei Jahren als Bürokraft bei der Beklagten Firma Mustermann beschäftigt. Eines Tages sucht der Geschäftsführer der Firma Mustermann, Herr Vogel, Frau Müller in ihrer Wohnung auf. Dort schließen die beiden einen Aufhebungsvertrag ab, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne eine Abfindungszahlung beendet.

Die Umstände der Vertragsverhandlungen differenzieren je nach Aussage. Laut Frau Müller war sie bei Abschluss des Vertrages erkrankt und habe den Vertrag unter Einfluss von Schmerzmitteln unterschrieben. Hierbei sei sie getäuscht und bedroht worden. Herr Vogel dagegen meint, dass Frau Müller um den Aufhebungsvertrag gebeten habe und eine Beeinträchtigung aufgrund einer etwaigen Krankheit von Frau Müller bei Vertragsabschluss nicht ersichtlich war.

Frau Müller erklärt daraufhin die Anfechtung des Vertrages und macht zudem in Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzrecht geltend.

Wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Frau Müller und der Firma Mustermann durch den Aufhebungsvertrag rechtmäßig aufgelöst?

 

…und Lösung

Wir müssen zunächst klarstellen: Aus Aufhebungsverträgen ergibt sich kein generelles Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn dieses nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird!

Anders könnte es aber sein, wenn Aufhebungsverträge unter den Begriff der Verbraucherverträge fallen würden. Verbraucher, dazu zählen auch Arbeitnehmerinnen wie Frau Müller, haben ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen werden (hier: in der Wohnung der Arbeitnehmerin). Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge sollen nach dem Gesetzgeberwillen jedoch nicht als Verbraucherverträge gelten. Eine auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichtete Willenserklärung, wie die von Frau Müller, kann daher nicht widerrufen werden.

Frau Müller kann also weder anfechten noch widerrufen, jedoch trifft die die Firma Mustermann die arbeitsvertragliche Nebenflicht nach § 241 Abs. 2 BGB das „Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages“ zu wahren. Dazu gehört, dass das Schaffen einer psychischen Drucksituation, z.B. durch Ausnutzen einer Krankheit des Vertragspartners, eine freie Entscheidung erheblich beeinträchtigt. Man darf also nicht mit einem Vertragsabschluss „überrumpelt“ werden.

Wird dieses Gebot nicht beachtet, dann muss die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Pflichtverletzung Schadensersatz leisten. Sie muss den Zustand wiederherstellen, der ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages bestehen würde. Anders gesagt heißt dies, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden müsste und der Aufhebungsvertrag unwirksam ist.

Haben Sie ein ähnliches Problem mit der Wirksamkeit Ihres Aufhebungsvertrages? CampusArbeitswelt unterstützt Sie gerne und hilft Ihnen bei allen auftretenden Fragen.