Konfliktlösung für Betriebsparteien
Einigungsstellenverfahren auf Augenhöhe.
CampusArbeitswelt ist die zentrale Plattform für Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber bei allen Sachverhalten rund um die Einigungsstelle.
Sprich uns gerne an!
Sind sich beide Betriebsparteien einig, dass wir für beide Parteien Vorschläge zur Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden unterbreiten und deren Verfügbarkeiten kostenlos prüfen sollen? Oder möchtest Du uns einbinden, indem wir mit Deinem Betriebspartner klären, ob (1) eine Bereitschaft zur Einberufung der Einigungsstelle, (2) Einvernehmen zum Regelungsgegenstand und Zeitpunkt besteht und (3) Dein Betriebspartner mit dem Prozess einverstanden ist, dass wir für beide Betriebsparteien entsprechende Vorschläge unterbreiten? Dann sprich uns an!
Streit über die Einigungsstelle?
Du bist Arbeitgeber oder Betriebsrat, stehst mit der anderen Betriebspartei in einem Konflikt über einen oder mehrere Aspekte der Einigungsstelle und erkennst Dich in einer der folgenden Situationen wieder? Unsere anwaltlichen Experten leiten Dich mit der notwendigen Orientierung durch Deine Problemsituation und zeigen Dir Handlungsoptionen sowie Lösungswege auf.
Trifft eine Situation zu?
Wir helfen Dir mit dem Service weiter, der auf Deine Situation passt.
Wie kann mit innerbetrieblichen Konflikten umgegangen werden?
Was ist zu tun, wenn in einer wichtigen Mitbestimmungsfrage zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden kann? Erfahrungsgemäß sind die Belange der Beschäftigten und die unternehmerischen Interessen oftmals nicht deckungsgleich und stehen im Konflikt zueinander.
Eine solche Konfliktsituation kann mitunter zu sehr intensiven und schwierigen Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber führen. Nur zu oft erreichen Verhandlungen einen Punkt, an dem mindestens eine Betriebspartei subjektiv keine Einigungschance mehr erkennen kann und weitere Verhandlungen im bisherigen Rahmen für aussichtslos hält.
Können die unterschiedlichen Interessen gut ausbalanciert werden, profitieren beide Seiten, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Kommen die Betriebsparteien zu einer tragfähigen Übereinkunft, können Sie Ihre Verhandlungsergebnisse in einer Betriebsvereinbarung zusammenführen. Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung der passende Umgang mit solchen Konfliktsituationen unerlässlich.
Was ist die Einigungsstelle?
Eine Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Schiedsverfahren für Regelungskonflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen der § 87 BetrVG. Eine Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber berufen werden. Sie besteht zum einen aus Teilnehmern, welche der Betriebsrat benennt und aus Teilnehmern, welche der Arbeitgeber benennt. Weiterhin gibt es einen unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden.
Was sind typische Konfliktgegenstände der Einigungsstelle?
Typische Regelungskonflikte sind die Themen der „harten“ Mitbestimmung (§ 87 BetrVG). Beispiele dafür sind die Regelung von IT-Systemen durch Betriebsvereinbarungen, Meinungsverschiedenheiten zur Gestaltung von Dienst- bzw. Schichtplänen oder auch die Klärung von Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.
Es gibt eine Vielzahl an Regelungsgegenständen, bei denen die Einigungsstelle erzwungen werden kann. In erster Linie sind dies die Mitbestimmungsbelange gemäß § 87 BetrVG. Es gibt im Gesetz jedoch noch viele weitere Regelungsgegenstände, bei denen eine Einigungsstelle erzwungen werden kann.
Auf welche Initiative hin wird die Einigungsstelle angerufen?
Im Regelfall kann jede Betriebspartei einzeln die Einigungsstelle anrufen. Denkbar ist auch der Fall, in dem beide Betriebsparteien gemeinsam die Einigungsstelle anrufen.
Wie ist der Ablauf der Einigungsstelle?
Bei der Einigungsstelle geht es um die Vermittlung zwischen den Betriebsparteien und um eine einvernehmliche Konfliktlösung. Dem entsprechend hält sich das Betriebsverfassungsgesetz auch in der Ausgestaltung der Einigungsstelle zurück. Es geht nicht um formalisierte Verfahrensabläufe – und auch nicht um richterliche Rechtsprechung. Deshalb entfällt viel Zeit auf die Anhörung und den Austausch beider Betriebsparteien. Oft gibt es Unterbrechungen für längere Zwischenbesprechungen. Der genaue Ablauf der Einigungsstelle ist höchst individuell. In der Regel finden Einigungsstellen in den Räumlichkeiten des Betriebes statt.
Was ist das Ergebnis der Einigungsstelle?
In der Regel enden Einigungsstellen mit einem Kompromiss für die Betriebsparteien, vermittelt durch die oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Scheitern die Einigungsversuche zu einer Mitbestimmungsangelegenheit, stimmen jedoch die Einigungsstellenmitglieder ab. Falls es ein Unentschieden zwischen den Betriebsparteien gibt, stimmt in einem weiteren Abstimmungsgang der Vorsitzende mit und ist damit ausschlaggebend. Das Abstimmungsergebnis ist dann der sogenannte Spruch der Einigungsstelle. Ein Spruch der Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtlich verbindliches Ergebnis.
Wer muss für eine Einigungsstelle zahlen?
Der § 76a BetrVG regelt die Kostenfrage ganz allgemein. Die Kosten für eine Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Sowohl die Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden als auch die Freistellung der Betriebsratsmitglieder.
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