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Einigungsstellenvorsitzender finden
Einigungsstellenvorsitzender finden
Die Verhandlungen sind gescheitert und eine Einigung ist nicht in Sicht? Dann ist es Zeit, neue Wege zu gehen! Wir vermitteln einen erfahrenen Einigungsstellenvorsitzenden, der in allen Bereichen der Mitbestimmung und in unterschiedlichsten Branchen zu Hause ist. Unsere Experten bringen nicht nur rechtliche und fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht mit, sondern auch die Fähigkeit, beide Seiten empathisch und lösungsorientiert zusammenzuführen. Vereinbare jetzt Deinen kostenfreien Beratungstermin, damit wir gemeinsam den richtigen Vorsitzenden für Euch finden.
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Möchtest Du erst noch Fragen klären?
Wir beraten Dich, ob ein Einigungsstellenvorsitzender Dir weiterhelfen kann oder welche Lösungen noch für Dich in Betracht kommen.
Wir empfehlen erfahrene Vorsitzende, die mit Fingerspitzengefühl, juristischer Expertise und Praxiserfahrung aus der Arbeitswelt überzeugen.
Leistungen im Überblick:
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Neutral und erfahren.
Ihr erhaltet eine/n geprüften Vorsitzenden, dem Ihr als Einigungsstellenvorsitzenden herantreten könnt – mit fundierter Erfahrung im Bereich Arbeitsrecht, Mitbestimmung und Verfahren nach § 76 BetrVG.
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Individuell abgestimmt.
Wir vermitteln nicht irgendeinen Kontakt, sondern eine passgenaue Empfehlung, abgestimmt auf Euren konkreten Konflikt und das betriebliche Umfeld.
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Schnell und bundesweit verfügbar.
Egal wo Du sitzt, wir reagieren kurzfristig und diskret. Unsere Vorsitzenden sind deutschlandweit einsetzbar.
So unterstützen wir Euch:
Schritt 1: Anfrage
Ihr stoßt den Suchprozess an und schildert uns Eure Situation sowie Rahmenbedingungen. Auf Antrag beider Beteiligten oder mit Zustimmung der Gegenseite starten wir gemeinsam den Prozess.
Schritt 2: Recherche
Wir ermitteln Euren individuellen Bedarf: Anforderungen, Kriterien und offene Punkte werden einzeln abgefragt und ausgewertet. Auf Basis Eurer Informationen finden wir den geeigneten Vorsitzenden in unserem Qualitäts-Netzwerk – einen Vorsitzenden, der die Einigungsstelle souverän leitet.
Schritt 3: Service
Ihr habt den passenden Vorsitzenden gefunden und seid bereit für den Start? Unser voll digitalisiertes Einigungsstellen-Portal steht für alle weiteren Schritte bereit. Von der Terminkoordinierung bis zur Dokumentenablage.
Häufig gestellte Fragen:
Was ist die Einigungsstelle im Arbeitsrecht?
Eine Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Schiedsverfahren für Regelungskonflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen der § 87 BetrVG. Eine Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber berufen werden. Sie besteht aus Teilnehmern, welche beide Seiten benennen – wobei jede Seite den Vorsitzenden benennen kann. Weiterhin gibt es einen unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden, der das Verfahren leitet.
Wie kann mit innerbetrieblichen Konflikten umgegangen werden?
Gerade bei gegensätzlichen Interessen stoßen Verhandlungen oft an ihre Grenzen.
In solchen Situationen braucht es ein Verfahren, das beide Seiten zurück an den Tisch bringt – strukturiert, neutral und lösungsorientiert. Wird der Konflikt fair ausbalanciert, profitieren alle: Beschäftigte, Unternehmen und die gemeinsame Zusammenarbeit.
Eine tragfähige Einigung, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung, ist ein Gewinn für beide Seiten – und ein wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung des Unternehmens.
Was sind typische Konfliktgegenstände zwischen den Betriebsparteien?
Typische Regelungskonflikte sind die Themen der „harten" Mitbestimmung (§ 87 BetrVG). Beispiele dafür sind die Regelung von IT-Systemen durch Betriebsvereinbarungen, Meinungsverschiedenheiten zur Gestaltung von Dienst- bzw. Schichtplänen oder auch die Klärung von Auskunftspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.
Es gibt eine Vielzahl an Regelungsgegenständen, bei denen die Einigungsstelle erzwungen werden kann – und bei einem unliebsamen Einigungsstellenvorsitzenden kann das Arbeitsgericht angerufen werden. In erster Linie sind dies die Mitbestimmungsbelange gemäß § 87 BetrVG, es gibt im Gesetz jedoch noch viele weitere Regelungsgegenstände.
Auf welche Initiative hin wird die Einigungsstelle – vom Betriebsrat oder Arbeitgeber – angerufen?
Im Regelfall kann jede Seite einzeln die Einigungsstelle anrufen – sowohl der Antragsteller als auch die Gegenseite. Denkbar ist auch der Fall, in dem beide Seiten gemeinsam die Einigungsstelle anrufen.
Wie läuft das Verfahren ab und wer wird als Vorsitzende bestellt?
Die Einigungsstelle dient der Vermittlung zwischen den Parteien mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung.
Das Verfahren ist bewusst offen gestaltet, ohne starre Abläufe oder richterliche Vorgaben. Viel Raum wird dem Austausch beider Seiten eingeräumt, oft mit Zwischenbesprechungen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, können die Vorsitzenden entscheiden – oder es wird ein Urteil des Arbeitsgerichts eingeholt.
Der Ablauf ist flexibel und wird individuell vereinbart, meist im Betrieb selbst.
Wer muss für eine Einigungsstelle zahlen?
Der § 76a BetrVG regelt die Kostenfrage ganz allgemein. Die Kosten für eine Einigungsstelle trägt die Unternehmensseite. Sowohl die Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden als auch die Freistellung der Betriebsratsmitglieder.