15. März 2021

Kündigung erhalten – Aktuelle Fallbesprechung

Anwaltliche Beratung Kündigung

Kündigung erhalten – Aktuelle Fallbesprechung

Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?

Sachverhalt…

Herr Meier ist langjähriger Angestellter im Betrieb der Firma Tannenzweig. In einem Schreiben am 27. Januar (Freitag) kündigt die Firma Tannenzweig das Arbeitsverhältnis fristlos.

Herr Meier hat seinen Wohnsitz im Dorf Hof. Dort wird die Postzustellung bereits gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. Mitarbeiter der Firma Tannenzweig werfen das Schreiben gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten von Herrn Meier ein.

Herr Meier gibt an, dass er das Kündigungsschreiben erst am 30. Januar (Montag) in seinem Briefkasten vorgefunden hat. Dieses könne ihm frühestens am 28. Januar (Samstag) zugegangen sein.

Daraufhin erhebt Herr Meier Kündigungsschutzklage, die am 20. Februar (Montag) beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Er ist der Meinung, dass er damit die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eingehalten hat.

Wurde das Arbeitsverhältnis durch das Schreiben am 27. Januar aufgelöst?

…und Lösung

Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag, an dem die Kündigung Herrn Meier zugegangen ist.

Eine Kündigung als „Willenserklärung unter Abwesenden“ geht dem Empfänger dann zu, wenn sie unter verkehrsüblichen Umständen in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Dieser muss in der Lage sein unter gewöhnlichen Verhältnissen von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Bei einem Briefkasteneinwurf ist der Zugang bewirkt, sobald mit der nächsten Entnahme gerechnet werden kann.

Abgestellt wird dabei auf die Verkehrsanschauung. Bei dieser ist generalisiert zu betrachten und nicht auf den Einzelnen abzustellen. Ist es also die Frage zu stellen: wann leert der Durchschnittsbürger in Hof seinen Briefkasten?

Dabei müssen in einer umfassenden Gesamtabwägung alle Umstände einbezogen werden, wie z.B. Home-Office-Tätigkeiten, flexible Arbeitszeiten, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, das Zusammenleben mit nichtarbeitenden Personen in einem Haushalt oder regionale Besonderheiten bei der Postzustellung.

Ein pauschales Abstellen des Zugangs auf die Gepflogenheiten von Vollzeitarbeitnehmern oder auf einen beachtlichen Teil der Bevölkerung kann dabei nicht als Maßstab dienen.

Haben Sie ebenfalls eine Kündigung erhalten und sind sich nicht sicher, wann diese zugegangen ist? CampusArbeitswelt unterstützt Sie und klärt mit Ihnen gemeinsam offene Fragen.