Aufgaben und Qualifikationen des Vorsitzenden der Einigungsstelle 

 

Leitung des Einigungsstellenverfahrens

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Einigungsstellenverfahrens. Dazu gehört zu Beginn die Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen der Einigungsstelle, insbesondere die Terminierung des Einigungsstellenverfahrens und die Ladung der Beisitzer. Zu Beginn der Sitzung der Einigungsstelle stellt der Vorsitzende die Teilnehmer fest und führt – je nach Konfliktfall – entweder selbst in den Sach- und Streitstand ein oder lässt die Parteien ihre jeweiligen Positionen vortragen.

 

 Schlichtung des Streits

Zu den Kernaufgaben des Einigungsstellenvorsitzenden gehört die Streitschlichtung, die entweder als soziale Schlichtung oder als Spruch der Einigungsstelle erfolgt.

Mit sozialer Schlichtung ist gemeint, dass der Einigungsstellenvorsitzende zunächst das vorrangige Ziel verfolgt, Arbeitgeber und Betriebsrat zu moderieren und gelegentlich zu einvernehmlichen Ergebnissen zu führen. Dabei spielen Persönlichkeit, Überzeugungskraft und Einfühlungsvermögen des Vorsitzenden eine große Rolle.

Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Einigungsstelle angerufen, um eine Regelung herbeizuführen und damit eine Entscheidung im Konfliktfall herbeizuführen. Dabei kommt dem Vorsitzenden eine streitentscheidende Funktion zu, da der Spruch durch Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle gefasst wird. Nach § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle neben dem Vorsitzenden aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von der Arbeitgeberseite und von der Betriebsratsseite bestellt werden.

 

Erforderliche Qualifikationen

Erforderliches gesetzliches Auswahlkriterium § 76 Abs. 2 BetrVG des Vorsitzenden ist, dass dieser nach übereinstimmender Auffassung der Betriebsparteien das Kriterium der Neutralität erfüllt. Die Wahl sollte daher auf eine Person fallen, die außerhalb des Betriebes steht und kein Interesse am Ausgang des Einigungsstellenverfahrens hat. Damit scheiden Personen, die Betriebsangehörige, Mitglieder der Unternehmensleitung, Gewerkschaftssekretäre oder Angestellte eines Arbeitgeberverbandes sind, für den Vorsitz aus.

Weitere Qualifikationen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sachlich geboten:

  • Gesprächsführungs- und Konfliktlösungskompetenz sowie
  • fundierte Kenntnisse des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie ein Grundverständnis für den Regelungsgegenstand und die betrieblichen Erfordernisse.

In der Praxis werden vorrangig Arbeitsrichter oder weiterqualifizierte Juristen, Mediatoren oder Personalfachleute als Einigungsstellenvorsitzende ausgewählt. Die bundesweit erste und führende Weiterqualifizierung wird durch den neutralen Schulungsdienstleister CampusArbeitswelt durchgeführt.  

  

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