Ratgeber für Ersatzmitglieder im Betriebsrat
Als Ersatzmitglied im Betriebsrat nimmst Du eine wichtige, aber oft wenig beachtete Rolle ein. Wenn Du nachrückst, stehst Du vor der Herausforderung, Dich schnell in aktuelle Themen einzuarbeiten und Deine Aufgaben kompetent wahrzunehmen. Unser Leitfaden informiert Dich umfassend über Deine Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten, damit Du gut vorbereitet in Dein Amt starten und einen wertvollen Beitrag im Betriebsrat leisten kannst.
Wenn Ersatzmitglieder in die erste Reihe rücken
Im Laufe einer Betriebsratsperiode kommt es häufig vor, dass ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben vorübergehend nicht wahrnehmen kann, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub. Es kann auch vorkommen, dass ein Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt und damit aus dem Betriebsrat ausscheidet. Damit der Betriebsrat trotzdem in der gesetzlich vorgeschriebenen Stärke weiterarbeiten kann, gibt es Ersatzmitglieder. Diese übernehmen die Aufgaben eines vorübergehend verhinderten oder dauerhaft ausgeschiedenen Mitglieds. In diesen Fällen spricht man vom Nachrücken eines Ersatzmitglieds.
Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind Personen, die bei der Betriebsratswahl Stimmen erhalten haben, aber nicht direkt als ordentliche Mitglieder in den Betriebsrat eingezogen sind. Aufgrund der Platzierung auf der Wahlliste oder der Stimmenverteilung wurden sie nicht als ordentliche Mitglieder berücksichtigt. Durch den Ausfall werden sie nun zur Schlüsselfigur des Gremiums und rücken in die erste Reihe auf.
Diese Chance bringt ganz neue Herausforderungen und Fragestellungen mit sich, denen wir uns als erfahrener und verlässlicher Partner für Betriebsräte seit Jahren erfolgreich stellen. Mit fundiertem Fachwissen und langjähriger Expertise stehen wir Euch in jeder Phase zur Seite – von der ersten Schulung bis zur praktischen Unterstützung bei komplexen Entscheidungen. Unser Ziel ist es, Dich bei der effizienten und rechtssicheren Bewältigung Deiner Aufgaben zu unterstützen, damit Du gestärkt und gut vorbereitet die Interessen Deiner Belegschaft vertreten kannst. Auf uns kannst Du zählen, wenn es um maßgeschneiderte Lösungen und nachhaltige Unterstützung geht.
Unser Angebot für Ersatzmitglieder und Nachrücker
Neu im Betriebsrat? Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung ermitteln wir Deinen Schulungsbedarf, damit Du optimal vorbereitet bist. Unser Online-Jahreskurs vermittelt das notwendige Basiswissen für eine rechtssichere Betriebsratsarbeit. Zusätzlich bieten wir ein kostenloses Netzwerktreffen für Nachrücker und Ersatzmitglieder an, um Dich über Deine speziellen Rechte und Pflichten zu informieren und wertvolle Kontakte zu knüpfen.
Gut zu wissen – Finde Antworten auf Deine Fragen
Du bist neu im Betriebsrat als Nachrücker oder Ersatzmitglied und suchst Antworten auf die wichtigsten Fragen? Wir haben eine Reihe von kurzen Videos zusammengestellt, die Dir genau das bieten. Ob es um Deine Rechte und Pflichten geht oder um praktische Tipps für den Einstieg – hier findest Du die Informationen, die Du brauchst, um Dich sicher und gut vorbereitet in Deiner neuen Rolle zurechtzufinden.
Was passiert, wenn es kein Ersatzmitglied für den Betriebsrat gibt?
Wann haben Ersatzmitglieder ein Einsichtsrecht in Unterlagen und Dateien des Betriebsrates?
Muss der Betriebsrat Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand bestimmen?
FAQ
Du bist neu im Betriebsrat, entweder als Aufrücker oder Nachrücker, und fragst Dich, was Dich erwartet? Erfahre, welche Aufgaben Dich in Deiner neuen Funktion erwarten, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind und welche Schulungen Dich optimal auf Deinen Verantwortungsbereich vorbereiten. Unsere FAQ bieten Dir verständliche Antworten, damit Du bestens informiert und sicher in Deine Rolle starten kannst.
Wer ist Ersatzmitglied?
Ersatzmitglieder sind die Kandidaten, die bei der Betriebsratswahl nicht direkt in den Betriebsrat gewählt wurden, weil sie nicht genügend Stimmen erhalten haben. Voraussetzung für die Ersatzmitgliedschaft ist jedoch, dass der Kandidat mindestens eine Stimme erhalten hat. Kandidaten, die keine einzige Stimme erhalten haben, gelten nicht als Ersatzmitglieder.
Die Zahl der Ersatzmitglieder ist gesetzlich nicht festgelegt. Es gibt weder eine vorgeschriebene Höchstgrenze noch eine Mindestanzahl. Es ist sogar möglich, dass es gar keine Ersatzmitglieder gibt. Die Anzahl ergibt sich allein aus der Anzahl der Kandidaten, die mindestens eine Stimme erhalten haben.
Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes
Beim Nachrücken eines Ersatzmitglieds in den Betriebsrat sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Dauerhaftes Nachrücken bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds: Scheidet ein Betriebsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt ein Ersatzmitglied dauerhaft an seine Stelle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dieses Ersatzmitglied wird vollwertiges Betriebsratsmitglied und übernimmt alle Rechte, Pflichten und Aufgaben, als wäre es ursprünglich in den Betriebsrat gewählt worden.
- Vorübergehende Vertretung bei vorübergehender Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds: Kann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben nur vorübergehend nicht wahrnehmen, so tritt für diese begrenzte Zeit ein Ersatzmitglied an seine Stelle (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Das Ersatzmitglied hat in dieser Zeit die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied. Es ist zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen, kann an Abstimmungen teilnehmen und nimmt z.B. auch an Gesprächen mit dem Arbeitgeber teil.
Wichtig zu wissen: Ein Ersatzmitglied, das vorübergehend oder dauerhaft einspringt, übernimmt nur die allgemeinen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds. Besondere Funktionen oder Ämter, die das ursprünglich gewählte Betriebsratsmitglied innehatte, bleiben bis zu einer entsprechenden Neuwahl oder Nachbesetzung unbesetzt. Dies betrifft insbesondere Positionen im Betriebsausschuss oder Freistellungen nach § 38 BetrVG, die nicht automatisch auf das Ersatzmitglied übergehen. Für diese besonderen Aufgaben bedarf es einer besonderen Wahl oder eines besonderen Beschlusses des Betriebsrats, um sie neu zu besetzen.
Dauerhaftes Nachrücken eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat
Ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft in den Betriebsrat nach, wenn ein Betriebsratsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit vorzeitig aus dem Betriebsrat ausscheidet. Die häufigsten Gründe für ein vorzeitiges Ausscheiden sind:
- Rücktritt: Das Betriebsratsmitglied legt sein Amt nieder.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Dies kann durch eine Kündigung oder durch den natürlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
- Verlust des passiven Wahlrechts: Ein Betriebsratsmitglied verliert sein passives Wahlrecht, z.B. durch Wechsel in einen anderen Betrieb.
- Ausschluss aus dem Betriebsrat: Dieser erfolgt bei grober Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds.
In diesen Fällen übernimmt das Ersatzmitglied dauerhaft die Rolle des gewählten Betriebsratsmitglieds und wird voll in den Betriebsrat integriert.
Vorübergehendes Nachrücken eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat
Ein Ersatzmitglied übernimmt vorübergehend die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses aus bestimmten Gründen vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied ist verhindert, wenn es sein Amt aus bestimmten Gründen nicht ausüben kann, darf oder muss.
Verhinderung durch „Unmöglichkeit“ der Amtsausübung
Ein Betriebsratsmitglied ist verhindert, wenn es objektiv nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. In diesen Fällen rückt automatisch ein Ersatzmitglied nach, um die Aufgaben des verhinderten Mitglieds zu übernehmen. Beispiele hierfür sind:
- Dienstreise: Wenn ein Mitglied aufgrund einer Dienstreise nicht rechtzeitig zur Betriebsratssitzung zurückkehren kann.
- Krankheit: Wenn gesundheitliche Probleme die Teilnahme an der Betriebsratssitzung unmöglich machen.
Verhinderung durch Freistellung von der Arbeitspflicht
Ein Betriebsratsmitglied, das von seiner Arbeitspflicht freigestellt ist, ist in der Regel auch nicht verpflichtet, seine Betriebsratstätigkeit auszuüben. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
- Urlaub: Während des Urlaubs übernimmt ein Ersatzmitglied die Aufgaben des Betriebsratsmitglieds für die gesamte Dauer des Urlaubs.
- Elternzeit: Auch hier rückt das Ersatzmitglied automatisch für die Dauer der Elternzeit nach.
Das Nachrücken erfolgt in diesen Fällen ohne förmliche Mitteilung. Das Betriebsratsmitglied kann jedoch trotz Freistellung an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn es dies wünscht. In diesem Fall hat es dies dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen und das Ersatzmitglied nimmt während der Teilnahme des ordentlichen Mitglieds nicht an der Sitzung teil.
Verhinderung durch berufliche oder private Verpflichtungen
Ein Betriebsratsmitglied kann auch durch berufliche oder private Verpflichtungen verhindert sein. In solchen Situationen muss das Mitglied selbst abwägen, welche Verpflichtung Vorrang hat. In dieser Zeit übernimmt ein Ersatzmitglied die Aufgaben des Betriebsratsmitglieds, bis dieses wieder zur Verfügung steht.
Verhinderung wegen eines Interessenkonflikts
Ein Betriebsratsmitglied ist zeitweilig ausgeschlossen, wenn es von einem Beschluss des Betriebsrats selbst betroffen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um persönliche Angelegenheiten geht, wie z.B:
- Kündigung
- Versetzung
- Umgruppierung
- Ausschluss aus dem Betriebsrat
In diesen Fällen darf das betroffene Mitglied weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen. Stattdessen tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.
Wer rückt nach?
Stehen mehrere Ersatzmitglieder zur Verfügung, muss entschieden werden, welches Ersatzmitglied nachrückt, sei es dauerhaft oder vorübergehend. Hier spielt die Art der Betriebsratswahl eine entscheidende Rolle. Es kommt darauf an, ob die Betriebsratswahl als Mehrheitswahl (Personenwahl) oder als Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt wurde (§ 25 Abs. 2 BetrVG).
Nachrücken bei Mehrheitswahl (Personenwahl)
Ist die Betriebsratswahl als Mehrheitswahl durchgeführt worden, bei der die Wähler ihre Stimmen für einzelne Kandidaten abgegeben haben, so rückt das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl von den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Ein Sonderfall liegt vor, wenn durch das Nachrücken das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat nicht mehr ausreichend vertreten wäre. In diesem Fall rückt das Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts mit der höchsten Stimmenzahl nach, um die Geschlechterparität nach § 15 Abs. 2 BetrVG herzustellen.
Nachrücken bei Verhältniswahl (Listenwahl)
Ist die Betriebsratswahl als Verhältniswahl durchgeführt worden, bei der die Wähler ihre Stimmen nicht für einzelne Personen, sondern für Listen abgegeben haben, so rückt das Ersatzmitglied aus derselben Liste nach, aus der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied hervorgegangen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Reihenfolge des Nachrückens richtet sich nach dem Listenplatz.
Auch bei der Verhältniswahl ist darauf zu achten, dass das Minderheitengeschlecht ausreichend vertreten bleibt (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Ist dies nicht der Fall und steht auf der betreffenden Liste kein Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts mehr zur Verfügung, greift das so genannte „Listenspringen“. Dabei wird das nächste Ersatzmitglied aus der Liste gewählt, die nach der Stimmenzahl den nächsten Anspruch auf einen Sitz im Betriebsrat hatte.
Rechte von Ersatzmitgliedern
Ein Ersatzmitglied, das ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied auf Dauer ersetzt, hat genau die gleichen Rechte wie ein ursprünglich in den Betriebsrat gewähltes Betriebsratsmitglied. Was aber gilt für Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nachrücken?
Ein Ersatzmitglied hat während der Vertretung grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied. Dazu gehören insbesondere:
- Anspruch auf Arbeitsbefreiung: Das Ersatzmitglied hat Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung während der Arbeitszeit zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit.
- Anspruch auf Freizeitausgleich: Wird Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit ausgeübt, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
- Einsichtsrecht: Das Ersatzmitglied hat das Recht auf Einsicht in die Betriebsratsunterlagen, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
- Kündigungsschutz: Das Ersatzmitglied ist vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.
- Schutz vor einer Störung oder Behinderung: Das Ersatzmitglied darf in seiner Betriebsratsarbeit nicht behindert oder gestört werden.
- Schutz vor Benachteiligung: Das Ersatzmitglied darf wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Ersatzmitglieder an Schulungen teilnehmen, die sie auf ihre Aufgaben im Betriebsrat vorbereiten.
Ersatzmitglieder können wie ordentliche Mitglieder ihr Amt jederzeit niederlegen. Mit dem Rücktritt endet die Mitgliedschaft als Ersatzmitglied.
Besonderer Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrates
Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Der Arbeitgeber kann ihnen nur aus wichtigem Grund kündigen, wofür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist.
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie vorübergehend oder dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken. Unabhängig davon, ob das Ersatzmitglied in dieser Zeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, genießt es für die Dauer des Nachrückens den vollen Kündigungsschutz.
Sobald das Ersatzmitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet, endet auch dieser umfassende Kündigungsschutz. Es bleibt jedoch ein nachwirkender Kündigungsschutz bestehen, der maximal ein Jahr nach dem Ende des Nachrückzeitraums gilt. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Kündigung nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Der nachwirkende Kündigungsschutz greift allerdings nur dann, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit des Nachrückens im Betriebsrat aktiv war, z.B. an einer Sitzung teilgenommen hat. Hat es in der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt, entfällt dieser Schutz.
Schulungsanspruch
Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen Betriebsratsmitglieder spezielle Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts. Deshalb hat jedes Betriebsratsmitglied grundsätzlich Anspruch auf Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers. Diese Schulungen dienen der Vermittlung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Fachkenntnisse.
Auch wenn ein Ersatzmitglied vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben wichtig, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Während der Vertretungszeit muss das Ersatzmitglied die Aufgaben des Betriebsrats eigenverantwortlich wahrnehmen, was Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht voraussetzt. Ersatzmitglieder haben jedoch im Gegensatz zu ordentlichen Betriebsratsmitgliedern keinen Anspruch auf die Teilnahme an Grundschulungen.
Der Betriebsrat kann jedoch beschließen, dass ein Ersatzmitglied auf Kosten des Arbeitgebers an einer solchen Schulung teilnehmen kann, wenn zu erwarten ist, dass es häufig in Anspruch genommen wird. Dies betrifft insbesondere die ersten Ersatzmitglieder auf den Wahllisten, die in größeren Betriebsratsgremien häufig eine Rolle spielen, da die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie zum Einsatz kommen.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat beschließen, dass ein Ersatzmitglied an einer Schulung teilnehmen soll, wenn absehbar ist, dass es für längere Zeit nachrücken muss, z.B. bei längerer Krankheit eines regulären Betriebsratsmitglieds. In diesem Fall ist die Schulung sinnvoll, um das Ersatzmitglied optimal auf die längerfristige Ausübung des Amtes vorzubereiten.
Pflichten des nachgerückten Ersatzmitgliedes
Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines (zeitweilig) verhinderten Betriebsratsmitglieds, so übernimmt es nicht nur dessen Rechte, sondern auch alle Pflichten eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds. Zu den wesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Darüber hinaus unterliegt das Ersatzmitglied den gleichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten wie alle anderen Betriebsratsmitglieder. Diese Pflichten erstrecken sich auf alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit bekannt werden.
Verstößt ein Ersatzmitglied gegen seine Pflichten, kann es durch gerichtliche Entscheidung aus dem Kreis der Ersatzmitglieder ausgeschlossen werden. Dies geschieht durch das Arbeitsgericht, wie es auch bei einem ordentlichen Betriebsratsmitglied bei grober Pflichtverletzung geschehen kann.