Wesentliche Unterschiede zwischen dem Einigungsstellenverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren

Das Einigungsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren, da die Einigungsstelle keine Rechtsstreitigkeit entscheidet. Anders als in arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt nicht das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, ob ein Anspruch besteht oder eben nicht. Vielmehr entscheidet die Einigungsstelle über Regelungsstreitigkeiten, also die Frage, wie bestehende Mitbestimmungsrechte ausgestaltet werden. 

Den Arbeitsgerichtsverfahren sitzen Richter vor, die Inhaber eines öffentlichen Amtes sind. Vorsitzende der Einigungsstelle sind gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG lediglich unparteiische Personen, auf die sich beide Parteien verständigt haben. Obwohl an die Qualifikation für die Funktion eines Vorsitzenden keine gesetzlichen Bedingungen gestellt werden, sind oftmals Arbeitsrichter oder Juristen, Mediatoren oder Personalwirte mit spezifischer Ausbildung Vorsitzende von Einigungsstellen. Bei der Auswahl der Vorsitzenden helfen die parteiischen Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften sowie neutrale Dienstleister wie CampusArbeitswelt.

Im Einigungsstellenverfahren besteht auch kein sogenannter Anwaltszwang, aber die Möglichkeit jeder Betriebspartei, einen Anwalt, Sachverständigen oder anderen Externen als Beisitzer zu beauftragen. Teilweise unterstützen Anwälte und Sachverständige auch Berater einer Betriebspartei die jeweiligen Beisitzer im Verfahren.  

Die Einigungsstelle stellt daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren dar, dessen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Die Kosten eines eintägigen Einigungsstellenverfahrens mit zwei externen Beisitzern betragen in etwa 6.000 €. 

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