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Einigungsstellenvorsitz finden
Einigungsstellenvorsitz finden
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Wir empfehlen erfahrene Einigungsstellenvorsitzende, die mit Fingerspitzengefühl, juristischer Expertise und Praxiserfahrung aus der Arbeitswelt überzeugen.
Leistungen im Überblick:
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Neutral und erfahren.
Ihr erhaltet eine/n geprüften Einigungsstellenvorsitzende/n mit fundierter Erfahrung im Arbeitsrecht, Mitbestimmung und Verfahren nach § 76 BetrVG.
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Individuell abgestimmt.
Wir vermitteln nicht irgendeinen Kontakt, sondern eine passgenaue Empfehlung, abgestimmt auf Euren konkreten Konflikt und das betriebliche Umfeld.
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Schnell und bundesweit verfügbar.
Egal wo Du sitzt, wir reagieren kurzfristig und diskret. Unsere Vorsitzenden sind deutschlandweit einsetzbar.
So unterstützen wir Euch:
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Schritt 1: Anfrage
Ihr stoßt gemeinsam mit dem Arbeitgeber/Betriebsrat oder mit dessen Zustimmung den Suchprozess an und schildert uns Eure Situation sowie Rahmenbedingungen.
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Schritt 2: Recherche
Wir ermitteln Euren individuellen Bedarf: Anforderungen, Kriterien und offene Punkte werden bei jeder Betriebspartei einzeln abgefragt und ausgewertet. Auf Basis Eurer Informationen finden wir den geeigneten Vorsitzenden in unserem Qualitäts-Netzwerk.
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Schritt 3: Service
Ihr habt den passenden Vorsitzenden gefunden und seid bereit für den Start der Einigungsstelle? Unser voll digitalisiertes Einigungsstellen-Portal steht für alle weiteren Schritte bereit. Von der Terminkoordinierung bis zur Dokumentenablage.
Meist gestellten Fragen
Was ist die Einigungsstelle?
Eine Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Schiedsverfahren für Regelungskonflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen der § 87 BetrVG. Eine Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber berufen werden. Sie besteht zum einen aus Teilnehmern, welche der Betriebsrat benennt und aus Teilnehmern, welche der Arbeitgeber benennt. Weiterhin gibt es einen unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden.
Wie kann mit innerbetrieblichen Konflikten umgegangen werden?
Gerade bei gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat stoßen Verhandlungen oft an ihre Grenzen.
In solchen Situationen braucht es ein Verfahren, das beide Seiten zurück an den Tisch bringt – strukturiert, neutral und lösungsorientiert. Wird der Konflikt fair ausbalanciert, profitieren alle: Beschäftigte, Unternehmen und die gemeinsame Zusammenarbeit.
Eine tragfähige Einigung, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung, ist ein Gewinn für beide Seiten – und ein wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung des Unternehmens.
Was sind typische Konfliktgegenstände der Einigungsstelle?
Typische Regelungskonflikte sind die Themen der „harten“ Mitbestimmung (§ 87 BetrVG). Beispiele dafür sind die Regelung von IT-Systemen durch Betriebsvereinbarungen, Meinungsverschiedenheiten zur Gestaltung von Dienst- bzw. Schichtplänen oder auch die Klärung von Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.
Es gibt eine Vielzahl an Regelungsgegenständen, bei denen die Einigungsstelle erzwungen werden kann. In erster Linie sind dies die Mitbestimmungsbelange gemäß § 87 BetrVG. Es gibt im Gesetz jedoch noch viele weitere Regelungsgegenstände, bei denen eine Einigungsstelle erzwungen werden kann.
Auf welche Initiative hin wird die Einigungsstelle angerufen?
Im Regelfall kann jede Betriebspartei einzeln die Einigungsstelle anrufen. Denkbar ist auch der Fall, in dem beide Betriebsparteien gemeinsam die Einigungsstelle anrufen.
Wie ist der Ablauf der Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle dient der Vermittlung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung.
Das Verfahren ist bewusst offen gestaltet, ohne starre Abläufe oder richterliche Vorgaben. Viel Raum wird dem Austausch beider Seiten eingeräumt, oft mit Zwischenbesprechungen.
Der Ablauf ist flexibel und wird individuell vereinbart, meist im Betrieb selbst.
Wer muss für eine Einigungsstelle zahlen?
Der § 76a BetrVG regelt die Kostenfrage ganz allgemein. Die Kosten für eine Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Sowohl die Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden als auch die Freistellung der Betriebsratsmitglieder.