Neuwahlen während der laufenden Amtszeit eines Betriebsrats

Normalerweise dauert die Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre und der Wahlrhythmus ist in allen Betrieben Deutschlands gleich. Doch manchmal darf oder muss sogar auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums neu gewählt werden. Beispielsweise wenn es bisher noch keinen Betriebsrat im Unternehmen gab oder wegen außergewöhnliche Umständen eine Neuwahl notwendig wird.
Welche Voraussetzungen für eine vorgezogene Wahl vorliegen müssen, was bei der Wahl zu beachten ist und wie man diese rechtssicher durchführt, erfährst Du hier!

Wann darf oder muss außerordentlich gewählt werden?

Außerordentliche Betriebsratswahlen finden nur statt, wenn eine der Fallgruppen des § 13 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Diese sind:

Wesentliche Veränderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb

Wenn sich die Anzahl der Belegschaft wesentlich verändert hat, muss neu gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Unternehmen um mindestens 50 Prozent – und mindestens um 50 Arbeitnehmer – abweicht und
  • diese Änderung zum gesetzlichen Stichtag (exakt 24 Monate nach dem Wahltag) festgestellt wird.

Eine Abweichung von unter 50 Arbeitnehmenden oder Überschreitung der Schwellenwerte nach dem Stichtag erfordern keine Neuwahl.

Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl

Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrücken aller Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl, ist eine Neuwahl unumgänglich.

Rücktritt des amtierenden Betriebsrats

Tritt der Betriebsrat zurück, wird eine Neuwahl erforderlich.
Er muss für seinen Rücktritt keinen Grund angeben, allerdings einen Betriebsratsbeschluss mit der absoluten Mehrheit fassen.

Anfechtung der Wahl und gerichtliche Auflösung

Wird eine BR-Wahl wirksam angefochten und durch ein Gericht als unwirksam erklärt, ist eine Neuwahl durchzuführen. Durch die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses endet die Amtszeit des Betriebsrats.

Betriebsrats-Auflösung aufgrund grober Pflichtverletzung

Wird der Betriebsrat von einem Gericht aufgrund grober Pflichtverletzung aufgelöst, ist eine Neuwahl ebenso durchzuführen. Allerdings kommt es nicht häufig vor, dass Betriebsräte so grobe Pflichtverletzungen begehen, dass diese die Auflösung des Betriebsratsgremiums rechtfertigen.

Gründung eines Betriebsrats im Unternehmen

Einen Betriebsrat zu gründen ist immer eine gute Idee und das geht bereits bei einer Belegschaftsgröße von mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten im Betrieb. CampusArbeitswelt hilft Dir gerne bei der Gründung eines Betriebsrats. Wir bieten professionelle Unterstützung in Form von ergänzenden Vorbereitungshandlungen, individueller Beratung und der Initiierung der notariellen Beurkundung Deiner Absichtserklärung, einen Betriebsrat zu gründen.

Rückkehr in den regulären vierjährigen Wahlrhythmus

Normalerweise bleibt ein Betriebsrat für vier Jahre im Amt. Doch wie geht es nach einer BR-Wahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums weiter und wie kehrt man zu diesem regulären Wahlturnus zurück?

  • Im Regelfall wird die Amtszeit eines neu gegründeten Betriebsrats weniger als vier Jahre betragen, da laut BetrVG bereits bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu gewählt werden muss (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
  • Betriebsräte, die zu Beginn des Zeitraums der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen weniger als 12 Monate im Amt waren, bleiben bis zur übernächsten regelmäßigen Wahl im Amt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Amtszeit in diesem Ausnahmefall dauert entsprechend länger als vier Jahre.

Spätestens bei der übernächsten BR-Wahl wird also wieder innerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt.

Wahlvorstandsschulung

Im Frühjahr 2026 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Da diese sehr komplex sind, gilt es, Formfehler oder Fristverletzungenzu vermeiden.

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FAQ

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Häufig gestellte Fragen

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