5. November 2021

3G am Arbeitsplatz – was dürfen und müssen Arbeitgeber beachten?

Aktuelles

Italien hat es vorgemacht, Österreich hat seit dem 01. November nachgezogen und auch in Frankreich gilt an Arbeitsplätzen eine gesetzliche 3G-Regelung zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie. Wer zur Arbeit kommt, muss dort demnach entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Aufgrund der aktuell steigenden Infektionszahlen hier bei uns in Deutschland werden nun die Rufe von Arbeitgebern aus diversen Branchen nach einer bundesweit einheitlichen gesetzlichen 3G-Regelung lauter. Kommt bald die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz auch in Deutschland? 

Der derzeitige 3G-Stand in Deutschland 

In Deutschland gibt es derzeit (abgesehen von bundesweit regelmäßigen Testpflichten für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen oder auch Schulen) noch keine rechtliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Zwar haben Bund und Länder auf der Gesundheitsministerkonferenz am 11. Oktober über eine 3G-Regel für alle Beschäftigten mit Kundenkontakt beraten, jedoch konnten sich die Länder nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss letztlich nur, dass § 28 Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage geeignet sei, eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen zu können. Somit muss weiterhin jedes Bundesland selbst für sich entscheiden, ob eine Testpflicht eingeführt und wie diese dann ausgestaltet wird. Zudem gilt dieser Beschluss in erster Linie nur für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt. Statt einer klaren, gemeinsamen Linie, die auch in der Bevölkerung für mehr Zuspruch und Rückhalt gesorgt hätte, ist ein bunter Flickenteppich entstanden, bei dem jedes Bundesland – dem Föderalismus geschuldet – sein eigenes Süppchen kocht. 

Zuspruch und Rückhalt sind dabei wichtige Punkte, denn das Paradoxon, dass man als Restaurantbesucher ganz selbstverständlich getestet, geimpft oder genesen sein muss, es in der deutschen Arbeitswelt aber trotz steigender Infiziertenzahlen und sich rasant füllenden Intensivbetten noch immer an klaren und einheitlichen Regeln fehlt, ist den Menschen nicht mehr zu erklären. Es verwundert deshalb nicht, dass manche Arbeitgeber mit eigenen Regeln vorpreschen, um die Ansteckungsgefahr durch differenzierte Regelungen für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte zu verringern. Weil die Politik zögert, nehmen manche Unternehmen die Pandemiebekämpfung eben selbst in die Hand. Aber hat der Arbeitgeber ganz grundsätzlich das Recht die Einhaltung der 3G-Regeln von seinen Mitarbeitern zu verlangen? Was dürfen und müssen Arbeitgeber dabei beachten? 

Das gibt der Gesetzgeber vor 

Aktuell gibt der Gesetzgeber vor, dass in Unternehmen Testangebote unterbreitet werden sollen, diese jedoch keine Testpflicht begründen. Die Frage nach dem Impf- oder Teststatus sind zudem sensible Gesundheitsdaten, die im Rahmen des Mitarbeiterdatenschutzes besonders geschützt sind. Das Erfragen oder auch die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ist nur dann zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Und was nun genau erforderlich ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Dabei hängt der Einzelfall neben der Grundwertung des Gesetzgebers insbesondere von einer Interessenabwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ab. 

Fordert der Gesetzgeber nun in Innenräumen wie Restaurants oder dem Friseur oder auch auf Veranstaltungen die Einhaltung der 3G-Regel von den Gästen und Besuchern, unterlässt dabei jedoch Vorgaben für das Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber auf sich gestellt. Ihm obliegt dann die Interessenabwägung, in der er neben dem Beschäftigtendatenschutz auch die übergeordnete Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern und auch Kunden berücksichtigen muss. Kein Wunder also, dass manche Arbeitgeber nun schon aktiv geworden sind und eigene Regelungen aufgestellt haben. 

Lösungswege verschiedener Arbeitgeber 

So testet der Leverkusener Chemie- und Pharmakonzern Bayer aktuell einen Kantinenbereich für Geimpfte und Genesene in einem Pilotprojekt. Dies geschieht laut Angaben in der „Rheinischen Post“ nach enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Auch Alltours plane eine „2G-Kantine“. Die Krombacher-Brauerei hat die „2G-Kantine“ sogar schon eingeführt und sofern man Abstände von über 1.50 Meter am Arbeitsplatz einhalten könne, darf auch auf den Mundschutz verzichtet werden. 

Was dabei auffällt: Die bislang verwirklichten Regelungen stellen zwar neben dem Hygienekonzept teilweise auf den Impf- oder Teststatus ab, jedoch nur in Bezug auf die Kantine und nicht in Bezug auf die Arbeitsleistung. Der Zugang zur Kantine gehört, sofern kein Schichtbetrieb mit Verpflegung vorliegt, nicht zum Arbeitsverhältnis an sich. Mitarbeiter sind auf die Kantine nicht angewiesen, um ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kantinen sind eher als Restaurants zu betrachten, die eigene Regelungen aufstellen können. Die Benutzung der Kantinen (und die damit einhergehende Einhaltung der aufgestellten Regelungen) ist eine freie Entscheidung der Beschäftigten. Eine Entscheidung, die jedoch trotzdem einen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben könnte. 

Alle Augen auf Berlin 

Was aktuell mehr als wünschenswert wäre? In erster Linie ein beherztes Eingreifen der Bundesländer in Bezug auf die jetzt schon möglichen Maßnahmen zur Pandemieeindämmung. Daneben eine einheitliche und klare bundesgesetzliche Grundlage, damit Unternehmen in den kommenden Wochen die entsprechenden Maßnahmen ergreifen können, um eine effektive Pandemie-Bekämpfung auf 3G-Basis zu gewährleisten. Daneben wird wahrscheinlich auch eine Rückkehr ins Home Office – sofern möglich – ein sinnvoller Lösungsweg sein.