30. März 2021

Betriebsratswahl – richtig vorbereitet

Betriebsratswahl

Betriebsratswahl– richtig vorbereitet

Vom 1. März bis 31. Mai 2022 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf den eigentlichen Wahltag. Bis zum Wahltag sind viele Aufgaben zu erledigen und Fristen einzureichen. Diese Planungsarbeit muss vorher abgeschlossen sein.
Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, so kann jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bildung eines Betriebsrats finden sich im Betriebsverfassungsgesetz. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Wahl eines Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht verhindert werden. Dazu müssen im Betrieb fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen drei wählbar sind. 

Betrieb

Der Betrieb ist als organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das wird angenommen, wenn eine dauerhafte Einheit von vorhandenen Arbeitsmitteln für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke besteht und der Personaleinsatz von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer gelten gem. § 5 Abs. 1 BetrVG alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte, Soldaten, sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Wahltag selbst 18 Jahre alt ist. Bei einer Stimmabgabe, die sich über mehrere Tage streckt, ist der letzte Tag der Stimmabgabe entscheidend. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden. Für die Ausübung des Wahlrechts ist zusätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer in die Wählerliste eingetragen ist. Nur wer in der Wählerliste ordnungsgemäß eingetragen ist, kann wirksam abstimmen.  

Wählbarkeit

Von den fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen weiterhin mindestens drei wählbar sein. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Dazu gehören auch in Heimarbeit Beschäftigte, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auch für die Wählbarkeit ist die Eintragung des Arbeitnehmers in der Wählerliste erforderlich. Weiterhin setzt die Wählbarkeit die Aufnahme in einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag voraus.

 

Betriebsratsgründung

Ob im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll, ist allein Sache der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss nicht darauf hinwirken.

Wollen die Mitarbeiter zum ersten Mal einen Betriebsrat wählen, müssen sie die Initiative ergreifen und zur Wahlversammlung einladen, in welcher der Wahlvorstand gewählt wird, der für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist. Besteht bereits ein Betriebsrat, lädt dieser zu einer Betriebsratssitzung ein, in welcher der Wahlvorstand gewählt wird.

Das Wahlverfahren

Bevor mit den Vorbereitungen begonnen werden kann, muss zunächst geprüft werden, nach welchem Wahlverfahren die Betriebsratswahl durchzuführen ist.
Dabei sind das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren voneinander zu unterscheiden. Welches der beiden einschlägig ist, richtet sich nach der Betriebsgröße:

Die wesentlichen Unterschiede

Eine Auseinandersetzung mit den Unterschieden der Verfahren ist insbesondere notwendig, wenn man sich zwischen beiden Verfahren entscheiden kann. Die Wahlverfahren unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Fristen und des Wahlsystems.

Wahlsystem

Einer der wesentlichen Unterschiede ist das Wahlsystem. Im normalen Wahlverfahren muss grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt werden. Dabei wird nicht für bestimmte Wahlkandidaten abgestimmt, sondern für eine Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Bei dieser werden die Stimmen direkt für die einzelnen Wahlbewerber abgegeben.

Das führt zu unterschiedlichen Ermittlungen des Wahlsystems. Bei der Personenwahl sind automatisch diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Listenwahl hingegen müssen die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betriebsratssitze umgerechnet werden. Damit ist es von großer Bedeutung, auf welchem Listenplatz ein Wahlbewerber steht, denn je weiter oben ein Kandidat steht, desto größer sind seine Chancen in den Betriebsrat gewählt zu werden.

Fristen

Das vereinfachte Verfahren hat wesentlich kürzere Fristen im Vergleich zum normalen Wahlverfahren und kann daher schneller durchgeführt werden. Während das normale Wahlverfahren mindestens sechs Wochen in Anspruch nimmt, kann das vereinfachte innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden. 

Verkürzte Fristen finden sich beispielsweise in der Bestellung des Wahlvorstandes, dem Erlass des Wahlausschreibens und den Wahlvorschlägen.

Bestellung des Wahlvorstandes

Die Bestellung des Wahlvorstandes ist der erste Schritt Richtung Betriebsratswahl. Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand erst spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats bestellt werden. Im normalen Wahlverfahren beträgt der Zeitraum zehn Wochen.

Erlass des Wahlausschreibens

Während im normalen Wahlverfahren das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden muss, gibt es im vereinfachten Wahlverfahren (genauer im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat) keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens. Die gesetzliche Vorgabe spricht nur davon, dass die Einleitung der Wahl „unverzüglich“ erfolgen muss. 

Wahlvorschläge

Im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren, bei welchem die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden müssen, verkürzt sich auch hier die Frist. Wahlvorschläge müssen erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Das normale Wahlverfahren hat damit zwar teilweise strengere Formvorschriften, dafür bleib dem Wahlvorstand aber mehr Zeit und Nachbesserungsmöglichkeiten, falls doch mal Fehler korrigiert werden müssen.